1. Namen und Sitz Unter dem Namen «Bärenherz
– Verein für humanitäre Hilfe» besteht ein Verein für humanitäre Hilfe
im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Amden SG. Er ist politisch und
konfessionell unabhängig.
2. Zweck Der Verein bezweckt die Unterstützung
von Menschen in Not sowie die Verbesserung der Lebensqualität von Bedürftigen.
Es können einzelne Personen oder auch Institutionen vom Verein
unterstützt werden.
Dedizierte Projekte: Nebst dem allgemeinen Vereinszweck gibt es noch
dedizierte Projekte, welche mit zweckgebundenen Mitteln finanziert
werden. Dazu gehörten unter anderem Projekte des Vereins „Project
Hope Germany e.V.“
Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Der
Verein kann sich auch an Aktionen und Projekten beteiligen oder
solche unterstützen, die durch andere Organisationen mit ähnlicher
Zielsetzung durchgeführt werden.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen
Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
3. Mittel Mittelzusicherung: Während der
Aufbauphase bis Ende 2021 sichert Rainer Mück dem Verein zu, dass die
in 2021 dem Verein zufliessenden Mitteln mindestens CHF 1‘000.- betragen.
Das Vereinsvermögen ist nach den Grundsätzen einer sicheren Anlage zu
verwalten. Aus dem Vereinsvermögen und dessen Erträgnissen dürfen keine
Leistungen erbracht werden, die nicht dem Vereinszweck entsprechen. Ein
Rückfall des Vereinsvermögens an die Mitglieder oder an aussenstehende
Spender ist ausgeschlossen.
Weitere Mitteleinkünfte werden aus Spenden und Zuwendungen aller Art
von Dritten oder Mitgliedern generiert.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft Mitglieder können natürliche
und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Alle
Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das gleiche Stimmrecht.\
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft
erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder
Auflösung der juristischen Person
6. Austritt und Ausschluss Ein Vereinsaustritt
ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen
vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand
gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand
ausgeschlossen werden.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den
Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
7. Organe des Vereins Die Organe des Vereins
sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
8. Die Mitgliederversammlung Das oberste
Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung
findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder zehn Tage im Voraus
schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per
E-Mail sind gültig.
Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis
spätestens vier Wochen schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die
Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter
Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens acht
Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und
Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes
f) Kenntnisnahme des Jahresbudgets
g) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogrammes
h) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem
Vorstand eingebrachte Geschäfte
i) Änderung der Statuten
j) Entscheid
über Ausschlüsse von Mitgliedern
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die
Verwendung des Liquidationserlöses
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Anzahl Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei
Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der
Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll
abzufassen.
9. Der Vorstand Der Vorstand besteht
aus mindestens zwei Personen, einem Präsidenten und einem weiteren
Mitglied.
Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein
nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine
angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes:
Der Vorstand erstellt das Jahresbudget, stellt die Spendenzuflüsse
sicher und entscheidet über die Vergabe der Mittel, welche den
Betrag von CHF 1‘000.00 übersteigen. Er tagt mindestens einmal
jährlich. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Der
Vorstand leitet alljährlich die Vermögensrechnung mit einem
Jahresbericht an die Interessenten weiter.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes
wegen oder gemäss Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende
Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Geschäftsführung Ämterkumulation ist möglich.
Die Geschäftsführung prüft die Unterstützungsgesuche und kann bis
zu einem Betrag von CHF 1‘000.00 pro Gesuch selbständig
entscheiden. Jährlich erstattet sie dem Vorstand einen Bericht
über die Vergabungen und die geplanten Mittelzuflüsse. Sie ist für
die ordentliche Buchführung und die allgemeine Administration
verantwortlich.
Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die
Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die
Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht
auf Vergütung der effektiven Spesen.
10. Zeichnungsberechtigung Der Vorstand
legt die Zeichnungsberechtigung der Vorstandsmitglieder fest.
11. Haftung Für die Schulden des Vereins
haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder
ist ausgeschlossen.
12. Auflösung des Vereins Die Auflösung
des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Der Verein geht ohne Beschlussfassung durch die Mitgliedersammlung
unter mit dem Tod Rainer Mücks. Das Vereinsvermögen ist im Sinne
des Vereinszwecks zu verwenden.
Ein allfälliger Aktivenüberschuss fällt an eine steuerbefreite
Organisation mit Sitz in der Schweiz, welche den gleichen oder
einen ähnlichen Zweck verfolgt, oder an das Gemeinwesen. Die
Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern, Gründern
oder dessen Erben oder Drittspendern ist ausgeschlossen.
13. Inkraftreten Diese Statuten wurden
an der Gründungsversammlung vom 02.07.2021 angenommen und sind mit
diesem Datum in Kraft getreten.